Anna, 41 Jahre, IT-Projektleiterin in Basel seit sechs Jahren, sitzt mit dem Aufhebungsvertrag am Küchentisch in Weil am Rhein. Schluss zum 31. Juli. Ihre erste Frage ist nicht „warum", sondern „und jetzt das Arbeitslosengeld, das kommt dann aus Basel?". Antwort: nein. Für echte Grenzgänger zahlt nach Art. 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausschließlich der Wohnsitzstaat, also die deutsche Bundesagentur für Arbeit (BA). Und die rechnet nicht mit Annas 90.000 Franken Jahresbrutto, sondern mit einem fiktiven Tabellenlohn nach §152 SGB III. Daraus werden rund 1.600 Euro Netto-ALG pro Monat, nicht 5.600.
Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 weist echte Grenzgänger (täglich oder mindestens wöchentlicher Rückkehr nach Deutschland) dem Wohnsitzstaat zu. Die deutsche Bundesagentur für Arbeit zahlt nach den Regeln des Sozialgesetzbuchs III (SGB III). Die Schweiz erstattet Deutschland nur drei Monate Pauschale, ansonsten trägt die BA die Kosten allein. Praktischer Effekt: deutsche Bemessungsregeln gelten, und die Schweizer Arbeitslosenversicherung (ALV) zahlt dir nichts direkt aus, obwohl du jahrelang ALV-Beiträge gezahlt hast (rund 1,1 Prozent des Bruttolohns als Arbeitnehmer-Anteil).
Weil dein Schweizer Lohn nie in der deutschen Sozialversicherung versichert war, kann die BA ihn nicht als Bemessungsentgelt nehmen. Stattdessen ordnet sie dich einer Qualifikationsgruppe zu und nutzt das fiktive Tagesentgelt. Stand 2026 (gerundet):
Auf diese fiktive Basis wendet die BA den Leistungssatz an: 60 Prozent (kinderlos) oder 67 Prozent (mit Kindergeld-Kind im Haushalt). Anna landet als Akademikerin bei rund 1.500 bis 1.700 Euro Netto-ALG pro Monat, völlig unabhängig davon, ob ihr letztes CH-Brutto bei 6.000 oder 12.000 CHF lag.
Die Schweizer Arbeitslosenversicherung rechnet anders: real versicherter Verdienst der letzten Monate, Cap 148.200 CHF Jahresentgelt (Stand 2026, durch das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV festgelegt), Leistungssatz 70 Prozent (80 Prozent mit unterhaltspflichtigen Kindern oder versichertem Verdienst unter 3.797 CHF/Monat). Anna: 90.000 CHF Jahresbrutto = 7.500 CHF/Monat versichert, davon 70 Prozent = 5.250 CHF Taggeld-Brutto/Monat ≈ 5.610 EUR. Bezugsdauer 400 Taggelder (rund 18 Monate) bei Alter 41 und sechs Jahren Beitragszeit. Der Unterschied zur deutschen Regelung: Faktor 3 bis 4 in der Höhe, plus 50 Prozent längere Bezugsdauer.
Faustformel: Je höher dein Schweizer Lohn, desto größer der Lücken-Effekt der heutigen Regelung, weil die deutsche Tabelle nach oben gedeckelt ist.
Seit 2016 verhandelt die EU eine Reform der VO 883/2004. Kern-Idee für echte Grenzgänger: nach mindestens drei Beitragsmonaten zahlt der Beschäftigungsstaat (in unserem Fall die Schweiz), nicht mehr der Wohnsitzstaat. Trilog-Verhandlungen Rat / Parlament / Kommission liegen seit 2023 auf Eis, weil mehrere Mitgliedstaaten Kostenverlagerungen befürchten. Die Schweiz ist über das Personenfreizügigkeits-Abkommen an die Verordnung gebunden, eine EU-Einigung müsste anschließend bilateral nachverhandelt werden. Realistischer Zeithorizont: frühestens 2027, vermutlich später. Auf eine Reform zu warten, bevor man kündigt, ist keine Strategie.
Aus Deutschland. Für echte Grenzgänger nach Art. 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist allein der Wohnsitzstaat zuständig. Die deutsche Bundesagentur für Arbeit (BA) zahlt das Arbeitslosengeld nach den Regeln des SGB III. Die Schweizer Arbeitslosenversicherung (ALV) zahlt dir nichts direkt aus, obwohl du jahrelang ALV-Beiträge geleistet hast. Die Schweiz erstattet Deutschland nur drei Monate Pauschale, der Rest läuft auf deutsche Kosten.
Da die BA dein Schweizer Gehalt nicht direkt versichert hat, greift §152 SGB III: fiktives Arbeitsentgelt nach Qualifikationsgruppe. Für Akademiker (Qualifikationsgruppe 1) sind das 2026 rund 95 Euro pro Tag, also ca. 2.850 Euro Brutto pro Monat als fiktive Bemessungsgrundlage. Davon ergibt sich ein ALG von etwa 1.500 bis 1.700 Euro netto pro Monat (kinderlos, Steuerklasse I), unabhängig davon, ob dein reales Schweizer Brutto 6.000 oder 12.000 CHF war.
Ja. Nach Art. 61 VO 883/2004 werden Beitragszeiten aus der Schweizer ALV für die deutsche 12-Monats-Anwartschaft mitgezählt. Du brauchst dafür die Bescheinigung U1 (vormals Formular E301), die du bei der zuständigen Schweizer ALV-Kasse beantragst. Wer aus Deutschland frisch in die Schweiz gewechselt ist und nach wenigen Monaten gekündigt wird, kann durch die U1 trotzdem auf eine ausreichende Anwartschaft kommen.
Sie verfällt nicht, aber sie wird auch nicht in CHF-ALV-Leistung übersetzt. Die Schweiz erstattet Deutschland für die ersten drei Monate eine Pauschale (Art. 65 Abs. 6 VO 883/2004). Danach trägt die BA die Kosten allein. Aus deiner Perspektive bedeutet das: Du hast jahrelang ein Prozent vom Lohn in einen Topf gezahlt, aus dem du im Schadensfall nichts ziehst.
Nein, das wäre eine schlechte Wette. Die Reform der VO 883/2004 wird seit 2016 diskutiert, der Trilog liegt seit 2023 auf Eis, und selbst eine Einigung im EU-Rat würde anschließend mit der Schweiz nachverhandelt werden müssen (Personenfreizügigkeits-Abkommen). Ein realistischer Zeithorizont ist frühestens 2027, vermutlich später. Für die persönliche Finanzplanung musst du heute mit der aktuellen Regelung kalkulieren.