Lukas öffnet zum ersten Mal sein ELSTER-Konto, klickt auf „Steuererklärung 2025" und steht vor der Anlage N-Gre. Der Schweizer Lohnausweis liegt rechts neben dem Laptop, der Cursor blinkt im Eingabefeld für den Bruttoarbeitslohn. Drei Fragen kommen sofort: in Franken oder Euro? Welcher Wechselkurs? Und wo trägt er eigentlich die 4,5 Prozent ein, die ihm der Schweizer Arbeitgeber jeden Monat direkt einbehält? Dieser Post geht jeden Block der Anlage N-Gre für das Veranlagungsjahr 2025 durch, mit Lukas' Zahlen, ohne Steuerberater-Fachchinesisch.
Für Grenzgänger Schweiz ist seit 2018 die Anlage N-Gre das richtige Pflicht-Formular nach §15a Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz (DBA-CH-DE). Sie nimmt den Schweizer Bruttolohn auf und rechnet die 4,5 % Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer an. Anlage N brauchst du nur zusätzlich, wenn auch deutscher Arbeitslohn vorlag (mid-year-Wechsel, Mini-Job, Kurzarbeitergeld). Auf ihr trägst du außerdem die Werbungskosten ein. Anlage N-AUS gehört NICHT zu Grenzgängern nach §15a, sondern zu Auslandstätigkeitserlass, Progressionsvorbehalt §32b Einkommensteuergesetz (EStG) oder echter Entsendung. Wer fälschlich N-AUS einreicht, bekommt sie vom Finanzamt zurück. Mantelbogen ESt 1A (der Einkommensteuer-Hauptvordruck) und Anlage Vorsorgeaufwand bleiben Pflicht.
Block A: Tätigkeitsstaat und Stammdaten. Land = Schweiz, Anzahl Arbeitstage, Drittstaatentage und Nichtrückkehrtage. Mehr als 60 Nichtrückkehrtage im Jahr gefährden den Grenzgängerstatus.
Block B: Bruttoarbeitslohn (in EUR). Lukas: 6.500 CHF × 13 = 84.500 CHF Jahresbrutto, umgerechnet zum EZB-Jahreskurs 0,9360 CHF/EUR = 90.278 EUR. Häufiger Fehler: den Auszahlungsbetrag (Netto) eintragen statt dem Brutto aus dem Lohnausweis.
Block C: Steuerfreie und nicht der deutschen Steuer unterliegende Bezüge. Drittstaatentage-Anteile, bestimmte CH-Spesenpauschalen. NICHT hier: Arbeitgeberanteil zur beruflichen Vorsorge (BVG, im Lohnausweis-Brutto schon nicht enthalten). Familienzulagen sind NICHT steuerfrei, sie zählen zum Einkommen.
Block D: Werbungskosten (gehört auf Anlage N). Lukas-Pendel: 20 km × 0,30 € + 5 km × 0,38 € = 7,90 €/Tag × 220 Arbeitstage = 1.738 €. Häufiger Fehler: ganze Strecke mit 0,30 € multiplizieren statt Staffel ab km 21.
Block E: Anrechnung der Schweizer Quellensteuer (4,5 %). Wird auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet, NICHT als Werbungskosten abgezogen. Lukas: 4,5 % × 84.500 CHF = 3.802,50 CHF / 0,9360 = 4.063 EUR. Der häufigste und teuerste Fehler ist hier: als Werbungskosten eintragen.
Bruttolohn 90.278 EUR minus Werbungskosten ≈ 88.428 EUR zu versteuerndes Einkommen → festgesetzte deutsche Einkommensteuer überschlagen 25.000 EUR. Davon werden 4.063 EUR Schweizer Quellensteuer (Block E) abgezogen. Differenz rund 21.000 EUR Nachzahlung an das deutsche Finanzamt im Jahr 1. Ab Jahr 2 setzt das Finanzamt Quartalsvorauszahlungen nach §37 EStG fest (10. März, Juni, September, Dezember). Die Jahresnachzahlung ist also ein Anlauf-Phänomen im ersten Veranlagungsjahr.
Für klassische Grenzgänger nach §15a Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz (DBA-CH-DE) ist seit 2018 die Anlage N-Gre das richtige Pflicht-Formular. Eine zusätzliche Anlage N gibst du nur ab, wenn du auch deutschen Arbeitslohn hattest (mid-year-Wechsel, Mini-Job, Kurzarbeitergeld). Anlage N-AUS gehört NICHT zu Grenzgängern nach §15a, sie greift bei Auslandstätigkeitserlass, Progressionsvorbehalt nach §32b Einkommensteuergesetz (EStG) oder echter Entsendung. Wer Grenzgänger ist und versehentlich N-AUS abgibt, bekommt das Formular vom Finanzamt zurück.
Der Jahresreferenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) für das jeweilige Veranlagungsjahr (Quelle: ecb.europa.eu). Für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2025 liegt er bei 1 EUR = 0,9360 CHF (Durchschnitt der 251 Handelstage). Tageskurse sind nur zulässig, wenn der Lohn nicht regelmäßig monatlich ausgezahlt wird, also bei Standard-Grenzgängern nicht.
Nein. Die einbehaltene Schweizer Quellensteuer wird nicht vom Bruttolohn abgezogen, sondern auf die festgesetzte deutsche Einkommensteuer angerechnet, das ist der zentrale Mechanismus der Anlage N-Gre. Das versehentliche Eintragen als Werbungskosten ist ein klassischer Anfänger-Fehler und führt zu doppelter Anrechnung oder zu einer Beanstandung durch das Finanzamt.
Ja. Familienzulagen sind in Deutschland nicht steuerfrei. Sie zählen als Einkommen und gehen, wenn du Kinder hast, zusammen mit dem deutschen Kindergeld in die Günstigerprüfung nach §31 EStG ein. Wer Familienzulagen weglässt, riskiert Hinterziehungs-Vorwürfe.